Der Equidenpass

Mehr als nur ein Identifizierungsdokument
Bereits in der Maiausgabe beantwortete DQHA-Zuchtobfrau Christine Petersen grundlegende Fragen zum Thema Equidenpass. In der vorliegenden Ausgabe beantwortet sie weitere FAQs das wichtige Dokument betreffend.
Kann ich irgendeinen Transponder nehmen, z.B. für Hunde oder Katzen?
Transponder für Hunde oder Katzen zu nehmen ist nicht zulässig, da sie nicht über die Spezifikationen der Transponder verfügen, die für Pferde vorgesehen sind, nämlich die 15-stellige Nummer, bestehend aus
• drei Ziffern „276“ (für DE – nach der ISO-Norm 3166),
• zwei Ziffern „02“ als Tierartenkenncode für „Einhufer“,
• zehn Ziffern für den jeweils zu kennzeichnenden Einhufer.
Sollte ein Pferd mit einem nicht zugelassenen Transponder versehen sein, muss es nachidentifiziert werden.
Wo erhalte ich den für die Identifizierung meines Fohlens notwendigen Transponder?
Die Ausgabe von Transpondern erfolgt kanalisiert über die nach Landesrecht zuständige Behörde oder eine von ihr beauftragte Stelle an den Antragsteller. Eine Liste der zuständigen Stellen in Deutschland findet man auf der Internetseite des BMEL (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft). In der Regel ist es der jeweilige Rasse-Zuchtverband – so auch die DQHA.
Die Transponder ausgebende Stelle ist zur genauesten Dokumentation verpflichtet, wer wann für wen welchen Transponder anfordert. Diese Dokumentationspflicht gilt ausnahmslos auch, wenn ein Zuchtverband von der ausgebenden Behörde die Transponder bezieht und diese dann an seine Mitglieder weitergibt.
Die Equidenpass ausgebende Stelle, in unserem Fall ebenfalls der Zuchtverband (DQHA), gibt die notwendigen Daten an die HIT Datenbank.
Um einen Equidenpass in der HI-Tier erfassen zu können, sind der Transpondercode (Identifizierungscode), der individuelle Code (UELN), die Registriernummer des Unternehmers und die Registriernummer des Identifizierungsberechtigten und der Equidenpass ausstellenden Stelle anzugeben. Für die korrekte Eintragung des individuellen Codes ist die Equidenpass ausstellende Stelle verantwortlich.
Wer darf mein Fohlen identifizieren?
Jede Person, die sachkundig ist und eine Registriernummer von der zuständigen Behörde besitzt. Das sind in der Regel Tierärzte oder sachkundige Personen des Zuchtverbandes. Sofern z. B. auf Sammelterminen des Zuchtverbandes Pferde identifiziert werden, hat der Verband dafür Sorge zu tragen, dass Identifizierungsberechtigte die Identifizierung überwachen und mit Angabe ihrer Registriernummer und Unterschrift bestätigen.
Mein Pferd hat gar keinen Transponder, obwohl es im Sommer 2010 geboren wurde!
Die Kennzeichnung und eindeutige Identifizierung mit einem Transponder erfolgte ab Juli 2009. Somit muss das angegebene Pferd auch mit einem Transponder zu identifizieren sein. Sollte dieser Transponder nicht aufzufinden oder fehlerhaft sein, muss innerhalb von 30 Tagen nach Feststellung der Fehlfunktion ein neuer Transponder eingesetzt werden und in der HI-Tier dokumentiert werden.
Bei meinem Pferd wurden zwei Transponder entdeckt, was nun?
Zunächst einmal muss festgestellt werden, ob diese auch im Equidenpass dokumentiert sind und welcher funktionsfähig ist und der Primer-Transponder ist. Sollte sich der Sachverhalt nicht aufklären lassen, muss das Pferd evtl. nachidentifiziert werden und kann, falls es bislang den Status „zur Schlachtung zugelassen“ hatte, nicht mehr geschlachtet werden.
Bis wann muss mein Fohlen spätestens den Equidenpass haben?
In der Bundesrepublik Deutschland gelten 12 Monate nach der Geburt. Sollten die Fohlen vorher einmal ihren Geburtsbetrieb verlassen, geht das nur in Begleitung der Mutterstute, zu Klinikbesuchen oder als Schlachttier, wenn belegbar ist, dass die Tiere nie den Geburtsbetrieb verlassen haben und eine Einzelidentifikation dann erfolgt.
Wann muss ich den Equidenpass beantragen?
Am besten zeitnah nach der Geburt und spätestens nach sechs Monaten, damit gewährleistet ist, dass bis zur 12-Monatsfrist das COR auch da und das Fohlen identifiziert worden ist.
Wenn die Erstidentifizierung erst nach 12 Monaten erfolgt, kann nur ein Duplikatpass erstellt werden und das Fohlen wird als Nichtschlachtpferd eingetragen.
Text: Christine Petersen, DQHA-Zuchtobfrau, Foto: Heike Klar