Der Equidenpass – mehr als nur ein Identifizierungsdokument III

DQHA Zuchtobfrau Christine Petersen erläutert – wie bereits in der Mai- und Juniausgabe des Quarter Horse Journals – grundlegende Fragen zum Thema Equidenpass. In den vorliegenden FAQs geht es darum, wann, warum und wie das Originaldokument durch eine Zweitschrift ersetzt werden kann.

Wann benötigt mein Pferd einen neuen Originalpass?
Tatsächlich kommt es vor, dass trotz der ausführlichen Vorgaben diese nicht korrekt erfüllt werden, Identifizierungsdetails nicht richtig eingetragen sind oder fehlen und dass ein vor der derzeitigen DVO ausgestellter Pass nicht entsprechend angepasst werden kann. Auch Pässe in einem schlechten, aber lesbaren Zustand können durch einen neuen Originalpass ersetzt werden.

Wie kann ich dann nachweisen, dass mein Pferd geimpft war?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird die Impfhistorie von der ausstellenden Stelle aus dem alten Originalpass eingescannt und eingeheftet oder der verantwortliche Tierarzt bestätigt durch seinen Stempel und Unterschrift die Impfungen und trägt die jeweils letzte in den Pass ein.
Im Fall einer Neuausstellung des Originalpasses wird der alte Equidenpass eingezogen und ungültig gemacht. Selbstverständlich müssen die o. a. Vorgänge in der HI-Tier- Datenbank dokumentiert werden.

Wann wird ein Duplikat- oder Ersatzpass ausgestellt?
Im Falle des Verlustes des Originalpasses und sobald das Pferd älter als 12 Monate ist und noch keinen Equidenpass besitzt, wird grundsätzlich ein Duplikat-/Ersatzpass ausgestellt.
In beiden Fällen ist damit die Einstufung als Nichtschlachttier gegeben, es sei denn, der Eigentümer kann innerhalb von 30 Tagen nach Verlustmeldung glaubhaft nachweisen, dass der Schlachttierstatus seines Pferdes nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.

Wer ist für die Aktualität bzw. Aktualisierung der Equidenpässe verantwortlich?
Dafür ist der Unternehmer oder Halter (siehe Maiausgabe des QHJ) verantwortlich. Erforderliche Änderungen müssen innerhalb von sieben Tagen gemeldet und dann von der zuständigen Stelle vorgenommen werden.

Welche Stelle ist zuständig, wenn Aktualisierungen vorgenommen werden müssen?
In der Regel ist die Stelle zuständig, die auch den Equidenpass ausgestellt hat. Existiert diese Stelle eventuell nicht mehr, findet ein Zuständigkeitswechsel statt, so beispielsweise auch, wenn das Pferd in ein anderes Zuchtbuch eingetragen wird. In diesem Fall ist der neue Zuchtverband zuständig. 
Darüber hinaus findet ein Zuständigkeitswechsel statt, wenn es einen „Statuswechsel“ des Pferdes gibt (z. B. vom Zuchtpferd zum Turnierpferd). Entsprechend müssen alle Änderungen an die HI-Tier gemeldet werden.

Mein Stallbetreiber verlangt die Herausgabe des Equidenpasses, aber das Pferd gehört doch mir! Ich möchte ihn nicht herausgeben!
Der Equidenpass gehört zum Pferd. Er muss beim Stallbetreiber hinterlegt werden, dieser muss bei Abwesenheit des Eigentümers den Equidenpass im Original vorlegen sowie Eintragungen von Arzneimittelbehandlungen bzw. Impfungen vornehmen lassen können. 
Denkbar ist ein Schrank im Stall, in dem die Equidenpässe verschlossen aufbewahrt werden, zu dem jeder Eigentümer einen Schlüssel hat.

Mein Equidenpass ist voll, ich kann keine Impfungen mehr eintragen lassen. Was nun?
Die Equidenpass ausstellende Stelle kann zusätzliche Seiten einheften, dies muss auf der letzten regulären Seite dokumentiert werden.

Im Equidenpass meines Pferdes werden gerade Aktualisierungen vorgenommen, ich habe aber Urlaub mit Pferd gebucht und möchte mein Pferd mitnehmen. Kann ich ohne fahren?
Nein auf keinen Fall, ein Dokument muss auf jeden Fall mitgeführt werden. Für einen Zeitraum von maximal 45 Tagen für Transporte innerhalb Deutschlands kann auf Antrag des Unternehmers (siehe Maiausgabe des QHJs) ein provisorisches Dokument ausgestellt werden.

Wenn mein Pferd eingeschläfert werden muss, möchte ich den Equidenpass als Andenken behalten.
Bei der Schlachtung oder Tötung eines Pferdes muss der Equidenpass eingezogen werden mit dem Ziel, die betrügerische Nutzung zu verhindern. Entweder wird der Equidenpass von dem Betrieb selbst vernichtet und die entsprechende Dokumentation darüber der zuständigen Stelle mitgeteilt oder nach Ungültigmachung der zuständigen Stelle zugesandt.
In allen anderen Fällen des Todes des Pferdes muss der Unternehmer (Halter) innerhalb von 30 Tagen den Pass an die zuständige Stelle schicken, die den Pass vernichtet und dies dokumentiert. 
Der Equidenpass kann durch die zuständige Stelle dem Eigentümer nach Ungültigmachung (großer UNGÜLTIG-Stempel auf jeder Seite sowie Abschneiden einer Ecke aller Seiten des Equidenpasses, so dass eine betrügerische Nutzung nicht möglich ist) als Andenken zurückgesandt werden.


Text: Christine Petersen, Foto: Heike Klar