Der Equidenpass – Teil IV

Bereits in den vergangenen Ausgaben des QHJ hat DQHA-Zuchtobfrau Christine Petersen ausführlich häufige Fragestellungen rund um den Equidenpass beantwortet. Im letzten Teil unserer Equidenpass-FAQs geht es um das Thema „Ausland“ und was es mit dem „Schlachtstatus“ auf sich hat.

Ich habe ein Pferd aus einem anderen EU-Staat erworben. Brauche ich einen neuen Equidenpass?
Für die Pferde aus anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten die gleichen Vorschriften wie für inländische Pferde, d. h. es wird nach dem unmittelbar geltenden Recht, nämlich der DVO 963 gehandelt. Bei einem Wechsel der Equidenpass ausstellenden Stelle muss eine Eintragung in Abschnitt I Teil C Nr. 3 erfolgen und entsprechend die Information in der HI-Tier aktualisiert werden.
Ist das Pferd nach einer alternativen Methode identifiziert und gekennzeichnet, muss gewährleistet sein, dass diese Methode eindeutig und nachvollziehbar ist und eine eindeutige Verknüpfung zwischen dem Equiden und dem einzigen lebenslang gültigen Identifizierungsdokument besteht. Im Zweifelsfall ist der Unternehmer (vormals Halter) verpflichtet, eine Nachidentifizierung mit einem Transponder vorzunehmen, die notwendigen Mittel hierfür zur Verfügung zu stellen und die Kosten dafür zu tragen.

Ich habe mir in den USA einen Hengst zur Blutauffrischung gekauft. Ist ein Equidenpass dabei?
Ein Equidenpass wird in der europäischen Union ausgestellt und unterliegt dem Recht der europäischen Union, das die Identifizierung und Registrierung von Pferden (Equiden) regelt. Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Zollverfahrens sind die notwendigen Angaben auf Antrag des Unternehmers im Equidenpass und in die HI-Tier einzugeben. Sollte der Equidenpass nicht den Anforderungen entsprechen oder keiner vorhanden sein, sind die Angaben, sofern möglich, zu ergänzen bzw. ein neuer Equidenpass muss ausgestellt werden, wobei je nach Informationen über den Schlachtstatus auch gleich ein Duplikatpass ausgestellt werden kann.
Sollte das Pferd bereits mit einem Transponder gekennzeichnet sein, muss kein weiterer gesetzt werden.
Gemäß den tierzuchtrechtlichen EU-Regelungen zur Einfuhr von registrierten Equiden müssen diese von einer Zuchtbescheinigung begleitet sein, die dem Dokument zur Identifizierung gemäß der DVO 963 entspricht. Dies gilt nicht für registrierte Sportequiden.

Was hat es mit dem Schlachttierstatus auf sich?
Grundsätzlich wird ein Equide als Schlachttier für den menschlichen Verzehr gesehen und ist damit Bestandteil der Lebensmittelkette.
Im Equidenpass wird dokumentiert, ob das Pferd zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr vorgesehen ist oder nicht. Ein Pferd, das den Schlachttierstatus besitzt, ist im Krankheitsfall von der Behandlung mit bestimmten Medikamenten ausgeschlossen bzw. die erforderlichen Angaben sind in Abschnitt II Teil III des Equidenpasses einzutragen.
Die Entscheidung, ob das Pferd den Schlachttier- oder Nichtschlachttierstatus erhält, wird durch den verantwortlichen Tierarzt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde gefällt und nicht mehr, wie bisher, durch den Eigentümer.
Damit ist der Equidenpass wesentlicher Bestandteil der Lebensmittelketteninformation.
Ein Equide darf nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn ein neuer Equidenpass ausgestellt wird und es davor schon als Nichtschlachtpferd sowohl im Equidenpass als auch in der HI-Tier eingetragen war, wenn ein Duplikat- oder Ersatzpass ausgestellt wird.
Bei einem Schlachttier laut Equidenpass wird die Schlachtung für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten (Wartezeit) aufgehoben, wenn das Pferd mit bestimmten Stoffen der sog. Positivliste behandelt wurde (Art. 38 Abs. 2 Buchst. A DVO963), Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006. Die Angaben zu den verwendeten Arzneimitteln werden vom verantwortlichen Tierarzt in Abschnitt II Teil III des Equidenpasses vermerkt.
Die Wartezeit von sechs Monaten gilt auch bei der Ausstellung eines Duplikates innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen „nach dem gemeldeten und glaubhaft gemachten Verlust des Equidenpasses, sofern der Unternehmer zufriedenstellend glaubhaft machen kann, dass der Status des Equiden als zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr bestimmt nicht durch etwaige Arzneimittelbehandlungen gefährdet ist.“

Welche Pflichten hat der verantwortliche Tierarzt?
Der verantwortliche Tierarzt ist verpflichtet, den Schlachttierstatus des Pferdes bei jeder Behandlung zu überprüfen. Je nach zu verabreichendem Arzneimittel muss er überprüfen, ob der Status geändert oder eine sechsmonatige Wartezeit auferlegt werden muss. Dazu muss das letztmalige Datum der Verabreichung des Arzneimittels im Equidenpass vermerkt werden (Art. 39/40 DVO 963).
Im Falle eines provisorischen Identifizierungsdokuments hat der verantwortliche Tierarzt entsprechend zu handeln und muss sicherstellen, dass die Informationen nicht verloren gehen und auch in dem lebenslang gültigen Identifizierungsdokument Eingang finden und damit auch in der HI-Tier eingegeben werden.
Laut Art. 24 Absatz 3 der DVO963 dürfen Equiden, für die ein provisorisches Dokument ausgestellt wurde, „nicht zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr in einen Schlachthof verbracht werden.“

Welche Pflichten hat der Unternehmer?
Sollte der Status des Equiden aufgrund der oben beschriebenen Arzneimittelbehandlung in „Nichtschlachttier“ geändert werden müssen, ist der Unternehmer verpflichtet, den Equidenpass zum Zweck der Statusänderung bei der zuständigen Stelle zu hinterlegen oder, sofern ihm möglich, die Daten in die HI-Tier einzugeben.

Kann ein Fohlen, das noch nicht identifiziert wurde, behandelt werden?
Eine Behandlung ist nach Art. 42 Abs. 2 DVO963 möglich. Danach hat der verantwortliche Tierarzt das Fohlen durch die Implantation eines Transponders zu kennzeichnen. Eine Behandlung kann wie oben erfolgen unter der Maßgabe, dass das Fohlen entweder Nichtschlachttier wird oder eine Wartezeit von sechs Monaten bei den entsprechenden Arzneimitteln angesetzt wird. Voraussetzung dafür ist jedoch immer eine lückenlose Dokumentation.

Text: Christine Petersen, Foto: Heike Klar